Der Berliner Senat hat am Dienstag die elfte Verordnung zur Änderung der 3. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wurde heute veröffentlicht und tritt bereits am morgigen Samstag, 27.11.2021 in Kraft. Wesentlicher Punkt für den Sportbetrieb ist, dass auch Geimpfte oder Genesene zusätzlich Mindestabstand oder Negativ-Testerfordernis einhalten müssen. Im Verordnungstext heißt es:
"§31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
(1) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig, wobei abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 6 nur die Pflicht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten, oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6 zur Wahl stehen."
§6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests, Abs. 3 wurde nicht verändert:
"Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Der Nachweis der Schülereigenschaft und der damit einhergehenden regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs gilt insbesondere durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises als erbracht. Für Kinder, die im Rahmen des Besuches einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen, gilt eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ getestet zu sein, nicht.
Alle Teilnehmer (ausgenommen o.g. Ausnahmen) müssen somit vollständig geimpft oder genesen sein und zudem Mindestabstand oder Negativ-Testerfordernis einhalten. Die Abteilungsleitungen werden für Ihre Sportarten und unterschiedlichen Gegebenheiten zwischen diesen beiden Vorgaben entscheiden. Daher erfolgen weitere Infos über die jeweiligen Abteilungsleitungen bzw. Trainerinnen und Trainer.
Bleiben Sie gesund!
Ihr TSVTM-Geschäftsstellen-Team