Der Senat hat am Dienstag, 01.03.2022 die 7. Änderung der Vierten Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung beschlossen, die ab Freitag, den 04.03.2022, gilt:
Der Sport im Freien ist wieder ohne Beschränkungen möglich. Das bedeutet, dass die bisherige 3G-Regel entfällt, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Für das Betreten von Umkleide- und Funktionsgebäuden gilt die 3G-Bedingung zuzüglich Maskenpflicht. Die Außen-WCs können nach wie vor mit mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske genutzt werden.
Beim Sport in gedeckten Sporteinrichtungen, also in Sporthallen, Fitness- oder Tanzstudios, Umkleidegebäuden und anderen gedeckten Sporteinrichtungen gilt die 3G-Regelung (anstelle der bisherigen 2G-Regelung). Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Unverändert bleibt für Sporttreibende sowohl beim Trainings- als auch beim Wettkampfbetrieb die Maskenpflicht in Gebäuden, diese gilt nur während der Sportausübung nicht.
Benötigte Nachweise | |
Sport im Freien | ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m |
Sporttreibende | Kein Nachweis benötigt |
Betreten eines Umkleidegebäudes | Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske |
Nutzen der Außentoiletten mit eigenem Zugang | Medizinische Maske |
Sport in gedeckten Sportstätten | ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m |
Sporttreibende ab 18 Jahren | Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Sporttreibende unter 18 Jahren außerhalb der Ferien | Schülerausweis UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Sporttreibende unter 18 Jahren während der Ferien | Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR oder Selbsttest UND medizinische Maske außerhalb der Sportausübung |
Zuschauende | Geimpft oder Genesen oder POC oder PCR UND Medizinische Maske |
Stand: 04.03.2022
Geimpft: Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen)
Genesen: Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Erkrankung (mindestens 28 Tage und höchstens 3 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis)
POC: Nachweis eines negativen Testergebnisses, ausgestellt durch eine offizielle Teststelle (Testzentrum)
PCR: Nachweis eines negativen offiziellen Labortests nach Rachenabstrich
Selbsttest: Nachweis eines dokumentierten Selbsttests unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person (4-Augen-Prinzip, siehe Formular des LSBs)
Schülerausweis: Vorlage eines aktuell gültigen Schülerausweises zum Nachweis einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs
Bleiben Sie gesund!
Ihr TSVTM-Geschäftsstellen-Team