Die 11. Verordnung zur Änderung der 3. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung trat am 27.11. in Kraft. Wesentlicher Punkt für den Sportbetrieb ist, dass auch Geimpfte oder Genesene zusätzlich Mindestabstand oder Negativ-Testerfordernis einhalten müssen. So steht es zumindest im Verordnungstext, der mit unserer Nachricht vom 26.11. in Auszügen auf unserer Website veröffentlicht wurde: https://www.tsvtm.de/news/ab-morgen-gilt-2g-in-sporthallen/
Im Nachgang wurde uns aber eine noch engere Auslegung durch die Berliner Senatsverwaltung und die Berliner Sportämter mitgeteilt. So muss beim Sportbetrieb in Berliner Sporthallen neben Impfung bzw. Genesung zwingend auch ein aktuelles negatives Testergebnis nachgewiesen werden. Ausgenommen sind ausschließlich die folgenden Sportarten: Tennis-Einzel, Reiten, Schieß- und Bogensport, Schwimmen. Insofern gilt das zusätzliche Negativ-Testerfordernis in allen unserer Trainingsgruppen.
Es genügt ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden alt ist, oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person. Die im Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getesteten unter 18-jährigen benötigen keinen zusätzlichen Test. Die Vorlage des Schülerausweises ist hier als Nachweis ausreichend. Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen.
Als Nutzer der öffentlichen Sporthallen sind wir an diese Vorgaben gebunden.
Ab Mittwoch, 8.12.2021 tritt bereits die 12. Änderung der 3. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die am 3.12.2021 beschlossen wurde. Ob diese weitere Änderungen den Sportbetrieb betreffend enthält, wird sich nach der morgigen Veröffentlichung des Verordnungstextes und der Auslegung seitens der Senatsverwaltung und der Sportämter zeigen.
Bleiben Sie gesund!
Ihr TSVTM-Geschäftsstellen-Team